Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter nicht generell eine Gebühr für den Austausch von SIM-Karten erheben dürfen. Anlass für das Urteil war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Drillisch Online GmbH, konkret gegen die Marke simplytel. Laut Preisliste des Unternehmens sollten Kunden 14,95 Euro für den Erhalt einer Ersatz-SIM-Karte zahlen – ohne Ausnahmefälle. Das OLG Frankfurt sah hierin eine unzulässige Benachteiligung der Kundschaft.
SIM darf keine Zusatzkosten verursachen
Wie das jetzt veröffentlichte Gerichtsurteil unmissverständlich klarstellt, ist es Mobilfunkanbietern nicht erlaubt, für den Austausch einer SIM-Karte pauschal Geld zu verlangen, wenn Kunden diesen nicht selbst verursacht haben. Dies betrifft etwa defekte Karten oder solche, die vom Anbieter aus betrieblichen Gründen ausgetauscht werden. Das Gericht stellte klar, dass Mobilfunkunternehmen verpflichtet sind, ihren Vertragskunden jederzeit eine funktionierende SIM-Karte bereitzustellen – ohne zusätzliche Kosten.
Die Klausel der Drillisch Online GmbH war laut Gericht zu weit gefasst und hätte selbst dann Gebühren erhoben, wenn der Anbieter die SIM-Karte aus technischen Gründen austauscht. Dies sah das OLG als Verstoß gegen die Pflicht des Unternehmens, die Funktionsfähigkeit seiner Produkte zu gewährleisten, ohne den Aufwand auf die zahlenden Kunden abzuwälzen.
Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das OLG Frankfurt die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Ergebnis des Verfahrens könnte weitreichende Folgen für die gesamte Mobilfunkbranche haben. Andere Anbieter, die ähnliche Klauseln in ihren Verträgen führen, müssten diese ebenfalls anpassen, um rechtlichen Anforderungen zu genügen. Mobilfunkkunden sollten künftig genau prüfen, ob Gebühren für Ersatzkarten rechtmäßig erhoben werden.
PDF-Download: Das Urteil – Aktenzeichen 1 UKl 2/24.
