Der Streit um die Newszone-App des SWR geht in die nächste Runde. Das Landgericht Stuttgart hat die im April eingereichte Klage der Zeitungsverleger abgelehnt.

Die Newszone-App versteht sich als Nachrichten-Mix für die „Generation Z“, der insbesondere auf einfachen Zugang zu unterschiedlichen News-Bereichen und starke Individualisierbarkeit setzt. Die Inhalte stammen dabei im Wesentlichen von der Webseite des SWR-Senders „DasDing“.

Konflikt läuft seit 2022

Bereits nach dem Erscheinen der App wurde der SWR im März 2022 von 16 im süddeutschen Bereich angesiedelten Presseverlagshäusern abgemahnt, die in dem Angebot einen Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag sehen. Die App sei als selbstständiges Telemedienangebot des SWR anzusehen und damit genehmigungspflichtig. Zudem seien die Inhalte aufgrund der in größerem Umfang enthaltenen Textberichterstattung als presseähnlich und somit gemäß dem Medienstaatsvertrag als unzulässig einzustufen. Der SWR hält hier dagegen, dass die App lediglich bereits vorhandene Inhalte wiedergibt und keinesfalls presseähnlich sei.

Die Stuttgarter Richter halten die Klage für unzulässig beziehungsweise unbegründet, merken dabei aber an, dass die grundlegenden Voraussetzungen und Grenzen der über das Rundfunkrecht definierten Marktzutrittsregelung nicht durch ein Landgericht, sondern ausschließlich durch ein Verwaltungsgericht überprüft werden können. Somit ist die jetzt gefällte Entscheidung keinesfalls endgültig.

Verleger sehen unrechtmäßige Konkurrenz

Der Bundesverband der Zeitungsverleger hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Berufung einzulegen. Man wolle die weiterhin offenen Rechtsfragen vom Oberlandesgericht Stuttgart als nächsthöhere Instanz klären lassen.

Die Presseverlage stören sich insbesondere auch daran, dass der SWR sein Angebot als kostenlos und werbefrei bewirbt. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk sei Werbung innerhalb seiner Telemedienangebote generell verboten, somit sei dergleichen als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten anzusehen und daher zu unterlassen.

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