Nachdem ein deutscher Kunde rechtlich gegen die Preissteigerung des Netflix-Abos seit 2017 vorgegangen war, hat das Landgericht Köln nun in zweiter Instanz die Preiserhöhungen des Unternehmens für unzulässig erklärt. Dem Kunden stehen nun Erstattungen in Höhe von 200 Euro zu. Andere Kunden, die Rückerstattungen einfordern wollen, müssen dies separat geltend machen.

Als der Kläger sein Abo damals abschloss, kostete ihn dieses 11,99 Euro pro Monat. In der Zeit von 2017 bis 2021 hob Netflix die Preise stetig an, sodass das Abo im Bertrachtungszeitraum zuletzt 17,99 Euro kostete. Das Gericht entschied, dass das Vorgehen von Netflix in Sachen Preisänderungen Mängel aufwies.

So wurde dem Kunden in der Netflix-App lediglich ein Pop-Up-Dialog mit der Überschrift „Preiserhöhung zustimmen“ eingeblendet. Über dieses Pop-Up informierte Netflix den Kunden über die Preiserhöhung, denen dieser dann per Klick zustimmen sollte.

Das Gericht entschied, dass der Kunde über diesen Dialog lediglich der Information über die Preiserhöhung zustimmte. Netflix hätte, so das Gericht, dem Kunden aber ein formelles Angebot machen müssen, das der Kunde dann annehmen oder ablehnen kann.

Netflix teilte zu der Entscheidung mit:

„Die Entscheidung des Landgerichts Köln fällt aus dem Rahmen. Andere Gerichte haben bei derselben Sachlage Gegenteiliges entschieden und unsere bisherigen Preiserhöhungen in Deutschland aufgrund ausdrücklicher Einwilligungen unserer Mitglieder als wirksam anerkannt.“

Bedingungen für Preiserhöhungen nicht erfüllt

Das Landgericht Köln entschied darüber hinaus, dass die Bedingungen für die Vertragsänderung, also die Preisänderung nicht erfüllt waren. Zwar gibt es in den Netflix-AGBs eine Klausel, die besagt, dass das Unternehmen „von Zeit zu Zeit“ und „in billigem Ermessen“ Preise ändern könne, doch, so das Gericht, benachteilige dies die Verbraucher in unangemessener Form.

Netflix-Kunden, die nun ebenfalls eine entsprechende Erstattung einfordern wollen, müssen dies selbstständig anstoßen und gegebenenfalls auch rechtlich einklagen. Allerdings können hier nur die Jahre 2022 und 2023 berücksichtigt werden. Die Vorjahre gelten als verjährt und ab 2024 hat das Unternehmen seine Preiserhöhungen auf andere Art kommuniziert.

Würdet ihr nun gegen Netflix klagen?

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