Das Bundesverfassungsgericht hat den Einsatz sogenannter Staatstrojaner zur Überwachung von Smartphones deutlich eingeschränkt. Ermittlungsbehörden dürfen die Geräte künftig nur noch bei besonders schweren Straftaten heimlich anzapfen.
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Damit wird die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ), bei der laufende Kommunikation wie Telefonate oder verschlüsselte Chats über Messenger-Dienste erfasst wird, auf Fälle mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beschränkt.
Zugriff nur bei schweren Delikten
Bisher war der Einsatz von Spähsoftware auch bei Delikten möglich, die mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft geahndet werden konnten, etwa bei Volksverhetzung oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Dies bewerteten die Richter als unverhältnismäßig. Der verdeckte Zugriff auf Smartphones greife tief in das Grundrecht auf vertrauliche Kommunikation ein und sei nur bei gravierenden Delikten gerechtfertigt. Auch die erweiterte Quellen-TKÜ, die gespeicherte Kommunikationsinhalte erfasst, fällt unter diese strengeren Vorgaben.
„Online-Durchsuchung“ bleibt
Die ebenfalls geprüfte Online-Durchsuchung, mit der Ermittler auf sämtliche Daten eines Geräts zugreifen können, kritisierte das Gericht aus formalen Gründen. Der Gesetzgeber müsse klarer festhalten, dass auch das Fernmeldegeheimnis betroffen sei. Die Befugnis bleibt bis zu einer Neuregelung gültig.
Datenschützer sehen in dem Urteil einen Erfolg für den Grundrechtsschutz. Vertreter der Strafverfolgung befürchten hingegen, dass verschlüsselte Kommunikation schwerer auszuwerten sei.
In Nordrhein-Westfalen dürfen Staatstrojaner laut Gerichtsbeschluss weiterhin präventiv eingesetzt werden, wenn dadurch terroristische Straftaten verhindert werden sollen. Diese Überwachung ist jedoch auf besonders schwere Fälle beschränkt und an enge Voraussetzungen geknüpft.
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