Das Landgericht München I hat Amazon eine klare Grenze aufgezeigt: Streaming-Anbieter dürfen die Werbefreiheit nicht einseitig abschaffen. Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 gab die 33. Zivilkammer einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen statt.
Worum ging es konkret?
Auslöser war eine E-Mail von Amazon vom 3. Januar 2024, die mit dem Betreff „Änderung zu Prime Video“ an Kunden verschickt wurde. Darin informierte Amazon, dass ab dem 5. Februar 2024 Inhalte bei Prime Video teilweise Werbung enthalten könnten. Gleichzeitig hieß es, Kundinnen und Kunden müssten nichts weiter tun. Wer weiterhin werbefrei schauen wolle, könne künftig eine neue Option für 2,99 Euro pro Monat buchen.
Genau das hielt das Gericht für problematisch.
Verbraucher fühlten sich in die Irre geführt
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen argumentierte, die E-Mail sei irreführend. Sie vermittle den Eindruck, dass Werbung künftig automatisch Teil des Abos sei und Kunden darauf keinen Einfluss hätten. Tatsächlich handle es sich aber um eine unzulässige einseitige Vertragsänderung. Für viele Nutzer und Nutzerinnen sei gerade die Werbefreiheit ein entscheidender Grund gewesen, Prime Video überhaupt zu abonnieren.
Amazons Argumente überzeugten das Gericht nicht
Amazon hingegen vertrat die Ansicht, man sei vertraglich nie zur Werbefreiheit verpflichtet gewesen. Prime Video sei ein rundfunkähnliches Telemedium, bei dem Werbung grundsätzlich zulässig sei.
Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Weder die Nutzungsbedingungen noch gesetzliche Regelungen gäben Amazon das Recht, nachträglich Werbung einzuführen. Zwar dürfe Amazon das Inhaltsangebot ändern, also Filme und Serien austauschen, nicht aber die grundsätzliche Art der Leistung – in diesem Fall: werbefrei oder werbefinanziert.
Werbefreiheit als zentraler Vertragsbestandteil
Besonders deutlich stellte das Gericht klar: Auch wenn Amazon die Werbefreiheit nicht ausdrücklich beworben oder vertraglich festgeschrieben habe, sei sie für Kundinnen und Kunden ein wesentlicher Wertfaktor. Der „ungestörte Werkgenuss“ ohne Werbeunterbrechungen gehöre zum Kern des Streaming-Erlebnisses.
Auch auf die im Grundgesetz verankerte Programmfreiheit könne sich Amazon nicht berufen. Diese schütze vor staatlichen Eingriffen, rechtfertige aber keine nachträgliche Verschlechterung bestehender Verträge.
Amazon muss nachbessern
Das Gericht untersagte Amazon, vergleichbare Mitteilungen erneut zu versenden. Zusätzlich wurde das Unternehmen verpflichtet, seine Kunden per Berichtigungsschreiben über die unzulässige Darstellung zu informieren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Amazon prüft einen Einspruch. „Obwohl wir die Entscheidung des Gerichts respektieren, sind wir mit den Schlussfolgerungen nicht einverstanden. Wir haben unsere Kunden transparent, im Voraus und in Übereinstimmung mit geltendem Recht über das Update zu Werbung bei Prime Video informiert“, teilte das Unternehmen mit.
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