Apple bietet zwar schon verpflichtend seit ein paar Jahren eine Möglichkeit an, Geräte im Rahmen einer Selbstreparatur wieder betriebsbereit zu machen. Neben teuren Ersatzteilen benötigt es für einige Reparaturen allerdings auch spezielle Geräte, um beispielsweise das Display von einem iPhone zu entfernen, und aufwendige Arbeitsschritte, die Otto-Normal-User überfordern können.

In Zukunft soll sich die Situation für Verbraucher und Verbraucherinnen in Deutschland verbessern. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen neuen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der die Rechte der Endkundschaft stärken soll. Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“ beruft sich auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments, bis zum 31. Juli 2026 entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Thema im nationalen Recht umzusetzen. Zum Ziel der Richtlinie heißt es vom BMJV:

„Ziel der Richtlinie ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Mit der Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern.“

Einer der Kernpunkte des Gesetzentwurfs ist ein Anspruch auf eine Reparatur gegenüber dem Hersteller. Für Waschmaschinen ist dabei eine Frist von zehn Jahren vorgesehen, bei Smartphones von mindestens sieben Jahren. Hersteller müssen in diesem Zeitraum Reparaturen entweder kostenfrei oder zu einem angemessenen Preis anbieten. Der Reparatur-Zeitraum startet dabei nicht mit der Markteinführung des jeweiligen Produktes, sondern mit dem Ende der Produktion.

Hersteller dürfen Reparaturen nicht behindern

Bislang macht Apple es der Endkundschaft bei der Selbstreparatur schwer.

Der aktuelle Gesetzentwurf stärkt das Recht auf Reparatur, indem er festlegt, dass Produkte, bei denen eine Reparatur üblich ist, auch tatsächlich reparierbar sein müssen, andernfalls gilt das als Sachmangel mit entsprechenden Gewährleistungsrechten für Käufer. Hersteller sollen Ersatzteile und Werkzeuge zu fairen Preisen bereitstellen und dürfen Reparaturen weder technisch noch softwareseitig behindern, auch nicht bei unabhängigen Werkstätten.

Das Recht auf Reparatur soll vor allem dann gelten, wenn die gesetzlich verpflichtende Garantie oder Gewährleistung auf das Produkt bereits abgelaufen ist oder nicht bewiesen werden kann, dass ein Produktmangel bereits seit dem Kauf bestanden hat. So bekommen die Verbraucher und Verbraucherinnen die Möglichkeit, ein defektes Gerät reparieren zu lassen, anstatt sie gleich ersetzen zu müssen. Die EU-Richtlinie verpflichtet demnach Hersteller, entsprechende Ersatzteile für Reparaturen für einen bestimmten Zeitraum vorhalten zu müssen.

Außerdem soll sich die Gewährleistungsfrist auf drei Jahre verlängern, wenn sich die Endkundschaft bei einem Defekt für eine Reparatur statt für einen Austausch entscheidet. Ziel ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Anhörungsphase von Ländern und Verbänden.

Der Beitrag Recht auf Reparatur: Neuer Gesetzentwurf soll Verbraucherrechte stärken erschien zuerst auf appgefahren.de.

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