Rabatte, die ausschließlich über eine Smartphone-App verfügbar sind, bleiben im deutschen Einzelhandel voraussichtlich zulässig. In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg deutete sich an, dass eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Discounter Netto keine Aussicht auf Erfolg hat.

Hintergrund ist eine Werbeaktion, bei der ein Preisnachlass nur über die App des Unternehmens eingelöst werden konnte.

Preisnachlass nur über die App

Nach Einschätzung des Gerichts liegt darin keine unzulässige Benachteiligung. Die App stehe grundsätzlich allen Nutzern ab einem bestimmten Alter zur Verfügung. Händler seien nicht verpflichtet, ihre Angebote an die individuellen Möglichkeiten einzelner Kundengruppen anzupassen. Auch der Zugang zu Rabatten könne unterschiedlich bewertet werden. Digitale Anwendungen könnten für einige Nutzergruppen sogar einfacher zugänglich sein als klassische Werbemittel.

Die Verbraucherschützer sehen das anders. Sie argumentieren, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen faktisch ausgeschlossen würden, etwa wenn kein geeignetes Gerät vorhanden ist oder die Nutzung von Apps nicht möglich ist. Entsprechend fordern sie, dass Preisnachlässe grundsätzlich für alle Kunden zugänglich sein sollten.

Apps steuern Kaufverhalten

Die aktuelle Entwicklung knüpft an frühere Kritik an, über die wir bereits berichtet haben. Demnach dienen Supermarkt- und Discounter-Apps nicht nur der Bereitstellung von Coupons, sondern auch der gezielten Steuerung des Einkaufsverhaltens. Studien zeigten zuletzt, dass sich viele Nutzer durch App-Angebote zu zusätzlichen Käufen verleiten lassen. Gleichzeitig fällt die tatsächliche Ersparnis im Durchschnitt vergleichsweise gering aus.

Umfrage „Welche Supermarkt-Apps verwenden Sie?“ (Mehrfachnennungen möglich, Angaben in Prozent)

Auch aus Sicht des Handels sind Apps ein zentrales Instrument geworden. Sie ermöglichen es, Kunden besser kennenzulernen und Angebote gezielt auszuspielen. Der Handelsverband Deutschland verweist darauf, dass die Grundpreise weiterhin für alle Kunden gelten und zusätzliche Rabatte als optionales Angebot zu verstehen sind.

Parallel zu dem Verfahren in Bamberg bereitet der Verbraucherzentrale Bundesverband weitere Klagen vor. Verfahren gegen andere Discounter wie Penny und Lidl sind bereits in Planung.

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