Unter dem Weihnachtsbaum kommt nicht immer nur Freude auf. Doch falls ein Geschenk absolut nicht deinen Geschmack trifft oder doppelt vorkommt, kannst du es eventuell umtauschen. Wir erklären dir, welche Rechte du beim Umtausch hast. 

Nach der Weihnachtszeit wird es oft hektisch in den Läden und Online-Shops. Denn Geschenkgutscheine werden eingelöst und ungeliebte Weihnachtsgeschenke umgetauscht.

Trifft ein Geschenk absolut nicht den Geschmack oder kommt gleich doppelt vor, kannst du es gegebenenfalls zurückgeben. Allerdings gibt es kein automatisches Recht darauf, etwas umzutauschen, nur weil es nicht gefällt. Die Verbraucherzentrale klärte kürzlich darüber auf, was erlaubt ist und was nicht.

Geschenk umtauschen: Diese Regeln solltest du beachten

Wenn das ungeliebte Geschenk aus einem Ladengeschäft stammt, bist du auf Kulanz angewiesen. Denn wenn nicht schon beim Kauf schriftlich zugesichert wurde, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, kann der Umtausch ablehnt werden.

Wurde das Präsent im Internet gekauft oder telefonisch bestellt, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Das geht auch, wenn dir ein Artikel nicht gefällt. Wichtig ist aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist.

Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist – also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss klemmt – kannst du sie reklamieren: Bei Neukäufen hast du zwei Jahre lang Zeit, Ansprüche geltend zu machen. Dabei ist es egal, ob die Ware aus dem Internet oder einem Ladengeschäft stammt.

Allerdings dürfen Händler darauf bestehen, ein mangelhaftes Produkt reparieren zu lassen. Außerdem haben sie die Möglichkeit, es durch ein gleichwertiges mangelfreies Produkt zu ersetzen. Erst wann auch das nicht gelingt, kannst du beispielsweise den Kaufpreis reduzieren lassen oder auf eine Rückzahlung bestehen.

Umtausch: Diese Vorteile hast du als Kunde

Wenn es wegen eines Mangels am Geschenk zum Streit kommt, müssen Händler bereits innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf beweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Das gilt auch bei kleinen, nicht sofort sichtbaren Mängeln.

Sie müssen außerdem beweisen, dass der Defekt an der Ware verursacht wurde, nachdem du sie erhalten hast – zum Beispiel durch falsche Bedienung.

Auch bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haften die Verkäufer. Gelingt dir also der Möbelaufbau nicht, kannst du das Möbelstück zurückgeben.

Übrigens: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Frist zur Einlösung endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt in der Regel eine Frist von drei Jahren.

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