Es ist noch kein Jahr her, dass die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA im Visier deutscher Verbraucherschützer stand. Damals warnte der Bundesverband der Verbraucherzentralen vor Teilen der neuen SCHUFA-App bonify und forderte dazu auf, dieser keinen Zugriff auf das eigene Girokonto zu gewähren.
Heute steht die SCHUFA erneut in der Kritik von Verbraucherschützern. Diesmal sind die Netzaktivisten von noyb aktiv geworden und haben nicht nur eine Anzeige gegen die SCHUFA erstattet, sondern auch bei der hessischen Datenschutzbehörde vorgesprochen.
SCHUFA muss Gratis-Auskunft erteilen
Im Kern der Vorwürfe steht die Praxis der SCHUFA, von Wohnungssuchenden in Deutschland Gebühren für Bonitätsauskünfte zu erheben, obwohl diese eigentlich einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben.
Die SCHUFA, so die Einschätzung der Datenschutzaktivisten, würde Millionen damit verdienen, Menschen in Deutschland ihre eigenen Daten zu verkaufen und scheint sich dabei „primär an Wohnungssuchenden bereichern zu wollen“.
Unter anderem bewertet noyb die Gestaltung der SCHUFA-Angebote als manipulativ. Die SCHUFA würde Hinweise auf ein kostenloses Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO vermissen lassen und stattdessen für ihr 30 Euro teures Produkt „BonitätsAuskunft“ mit dem Hinweis werben, dass dieses einen „Vorteil am Wohnungsmarkt“ böte.
Beschwerde und Anzeige sind raus
Mit der Einreichung einer Beschwerde bei der hessischen Datenschutzbehörde und einer zusätzlichen Anzeige (PDF-Download) zielt noyb nun darauf ab, die Praktiken der SCHUFA überprüfen zu lassen, damit gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen werden können, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen und die Rechte der Verbraucher zu schützen.
Die Argumentation der Datenschutzaktivisten ist dabei einfach nachzuvollziehen:
Die meisten Betroffenen dürften die kostenlose Auskunft gar nicht erst finden. Obwohl die DSGVO festschreibt, dass Unternehmen Betroffene dabei unterstützen müssen, ihre Gratisauskunft zu erhalten, nennt die SCHUFA diese nicht einmal beim Namen. Die Auskunft nach Artikel 15 DSGVO bezeichnet das Unternehmen salopp als „Datenkopie“. Dabei muss die Auskunft neben einer Kopie der eigenen Daten nach Artikel 15 DSGVO auch eine Reihe anderer Informationen enthalten. Das gesetzliche Wort “Auskunft” wird für das Bezahlprodukt (“BonitätsAuskunft”) missbraucht. Wer es schafft, das verstecke Antragsformular für die gesetzliche Auskunft zu finden, wird abermals mit Werbung für das Bezahlprodukt bombardiert. Gleichzeitig rät die SCHUFA davon ab, die kostenlose Auskunft mit Dritten zu teilen. Diese enthalte einerseits sensible Daten, andererseits „keine tagesaktuelle Berechnung Ihrer Bonitätsscores“.