Der Beitrag Neue Balkonkraftwerke-Norm erlaubt 7.000 Watt – aber nur 800 Einspeisung erschien zuerst beim Online-Magazin BASIC thinking. Über unseren Newsletter UPDATE startest du jeden Morgen bestens informiert in den Tag.

Eine neue VDE-Richtlinie für Steckersolargeräte erlaubt erstmals Modulleistungen von bis zu 7.000 Watt für Balkonkraftwerke. Doch die Einspeisegrenze bleibt bei 800 Watt. Gleichzeitig gelten ab bestimmten Schwellenwerten neue Melde- und Steuerungspflichten. Wir erklären, welche Regeln jetzt gelten, wo es in der Praxis noch hakt und für wen sich eine große Anlage tatsächlich lohnt.

Die neue VDE-Richtlinie für Steckersolargeräte schafft erstmals klare Rahmenbedingungen für den regelkonformen Betrieb sehr starker Balkonkraftwerke. Sie erweitert den Anwendungsbereich und ermöglicht Haushalten eine rechtssichere Nutzung größerer Anlagen. Damit erleichtert die Norm die private Energiewende und senkt langfristig die Stromkosten.

Die neuen Regeln erlauben theoretisch eine Modulleistung von bis zu 7.000 Watt. Trotzdem bleibt die tatsächliche Einspeiseleistung für den Wechselrichter oder Speicher auf 800 Watt begrenzt. Ab einer installierten Modulleistung von 2.000 Watt müssen Nutzer die Anlage zudem beim jeweiligen Netzbetreiber anmelden.

Ab wann darf der Netzbetreiber ein Balkonkraftwerk abregeln?

Ab einer Leistung von 7.000 Watt wird die Installation eines Smart-Meter-Gateways zur Pflicht. Dieses Gerät gibt dem Netzbetreiber die technische Möglichkeit, die Anlage bei Bedarf aus der Ferne zu steuern oder abzuregeln. Damit kann der Betreiber bei Netzproblemen die Einspeisung unmittelbar unterbrechen beziehungsweise den Stecker ziehen.

Die überarbeitete Norm lässt nun auch eigenständige Wechselstrom-Batteriespeicher als zulässige Komponente zu. Nutzer können damit gezielt günstigen Netzstrom aus variablen Tarifen zwischenspeichern beziehungsweise „tanken“. Für diese Speicher gilt ein striktes Verbot, die Einspeiseleistung lediglich per Software zu drosseln.

7.000 Watt klingen gut – doch daran scheitert es noch

In der Praxis scheitert die Umsetzung von 7.000-Watt-Systemen derzeit noch an fehlenden Speicherlösungen für diese hohe Leistungsklasse. Viele Speichereinheiten besitzen nur an der Haupteinheit Anschlüsse für die Solarmodule, was die Kapazität stark einschränkt. Da pro Gerät oft nur maximal 2.000 Watt PV-Eingangsleistung möglich sind, hakt es bei der Einbindung großer Modulfelder.

Die Wirtschaftlichkeit solcher Anlagen hängt massiv vom Nutzungsverhalten ab, da der Eigenverbrauch deutlich lukrativer als die Einspeisung ist. Der Netzbetreiber vergütet überschüssigen Strom derzeit lediglich mit rund 7 Cent pro Kilowattstunde. Wer die hohe Leistung nicht unmittelbar selbst verbraucht, verschenkt somit bares Geld an den Energieversorger.

Windrad und Brennstoffzelle: Was die neue Norm sonst noch erlaubt

Zusätzlich zum Solarstrom erlaubt die Norm nun auch die Integration anderer Quellen wie kleiner Windkraftanlagen oder Wasserstoff-Brennstoffzellen. Auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen können künftig als Teil eines kombinierten Energiesystems betrieben werden. Solche Systeme müssen ebenfalls die Grenze von 800 VA bei der Einspeisung einhalten.

Besonders sinnvoll bleibt der erzeugte Strom vor allem für dauerhaft laufende Verbraucher im Haushalt. Dazu zählen etwa Kühlgeräte, Heizungssysteme oder Computer, die eine konstante Grundlast benötigen. Leistungsintensive Anwendungen wie das Laden von Elektroautos lassen sich mit der begrenzten Einspeiseleistung hingegen nur eingeschränkt betreiben.

Fazit; Für die meisten Haushalte ist eine Anlage in dieser Größenordnung derzeit noch überdimensioniert. Wer keinen passenden Speicher hat und tagsüber wenig Strom verbraucht, verschenkt den Großteil der erzeugten Energie zum Schleuderpreis.

Sinnvoll sind große Modulleistungen vor allem für Haushalte mit hoher Grundlast, etwa durch Wärmepumpe oder Homeoffice-Betrieb. Unser Rat: Wer heute einsteigt, fährt mit 1.500 bis 2.000 Watt Modulleistung und einem kleinen Speicher am wirtschaftlichsten – und bleibt zudem unter der Anmeldepflicht.

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