Wenn Arbeitnehmer:innen mehr Geld haben wollen, müssen Arbeitgeber:innen auch mehr Steuern und Abgaben zahlen – außer, sie entscheiden sich für steuerfreie Zuschüsse und Geschenke. Stefan Heine, Steueranwalt und Chef des Steuertools Smartsteuer, weiß, welche das sind.
Arbeitgeber:innen, die die Kosten für das Internet ihrer Mitarbeitenden übernehmen oder einen Kindergartenzuschuss zahlen, von denen liest man selten. Dabei wäre das ziemlich attraktiv, besser sogar als eine Gehaltserhöhung. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass bestimmte Leistungen steuer- und abgabenfrei erbracht werden dürfen.
Arbeitgeber zahlt das Internet – und weitere steuerfreie Zuschüsse
Eine dieser Sachleistungen ist in §40 Abs. 2 Nr. 5 EStG festgeschrieben: Der Arbeitgeber kann steuer- und sozialabgabenfrei die Kosten für die private Internetnutzung von Mitarbeitenden übernehmen. Das gilt unabhängig vom Beruf, also für Landschaftsarchitekten genauso wie für Social-Media-Manager.
Jedoch muss die Leistung zusätzlich zum eigentlichen Lohn gezahlt werden – und darf maximal bei 50 Euro im Monat liegen.
Arbeitnehmer:innen bekommen diese 50 Euro ohne Abzug. Für Arbeitgeber:innen fällt eine Pauschalsteuer von 25 Prozent an, aber keine Sozialabgaben. Und: Der gesamte Beitrag kann vom Unternehmen als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Zusätzlich zu den bis zu 50 Euro fürs Internet können Arbeitgeber:innen beispielsweise auch maximal 50 Euro für Tankgutscheine oder spezielle aufladbare Gutscheinkarten als Benefit anbieten. Wichtig jedoch bei diesen Sachbezügen: Es zählt jeder Cent! Wird die Grenze überschritten, muss ab 50,01 Euro auf den gesamten Betrag Sozialversicherung und Lohnsteuer gezahlt werden.
Geschenke vom Arbeitgeber – steuerfrei beim passenden Anlass
Der Geburtstag steht an, ein Firmenjubiläum wird gefeiert oder eine längere Krankheit ist überwunden? Glückwünsche dafür darf es vom Unternehmen geben und auch mehr als ein feuchter Händedruck ist steuerfrei: Bis zu 60 Euro dürfen anlassbezogen für Aufmerksamkeiten aufgewendet werden, ohne dass Steuern und Abgaben anfallen.
Diese Grenze gilt auch pro Anlass und unabhängig von den Sachleistungen in Höhe von 50 Euro. Wenn also der Geburtstag und die Beförderung in einen Monat fallen, dürfen zwei Mal 60 Euro (also 120 Euro) von Vorgesetzten für Aufmerksamkeiten ausgegeben werden.
Weihnachts- oder Sommerfest: Freibetrag von 110 Euro pro Feier
Zweimal im Jahr dürfen Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeitenden bei Veranstaltungen einladen, der Freibetrag beträgt jeweils 110 Euro. Das bedeutet: Wird für die Weihnachtsfeier richtig aufgefahren und pro Kopf fallen 150 Euro für Essen, Trinken und Unterhaltung an, müssen 40 Euro pauschal versteuert werden.
Auch ein Betriebsausflug fällt hierunter: Wer gemeinsam mit der Firma einen Bus mietet und auf einen Weihnachtsmarkt fährt, kann die Kosten für die Busmiete auch den 110 Euro zurechnen.
Gesundheitskurse, Fahrrad, Kindergartenzuschuss – der Staat macht vieles möglich
Tatsächlich gibt es im Steuerrecht so einige Goodies, die Arbeitgeber:innen nutzen können, um sich bei ihren Mitarbeitenden noch beliebter zu machen:
Dazu zählen Gesundheitskurse, etwa zur Stärkung des Rückens, die bis zu 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sind.
Auch ein Fahrrad kann als steuer-optimiertes Goodie daherkommen, wenn es vom Arbeitgeber gestellt wird. Alternativ gibt es auch die Gehaltsumwandlung, um das Fahrrad günstiger zu erhalten.
Und es gibt sogar einen Kindergartenzuschuss, der bei Beachtung der Rahmenbedingungen steuer- und abgabenfrei ist.
Arbeitgeber haben also einen bunten Strauß an Möglichkeiten, wie Mitarbeitende auch ohne Lohnerhöhung profitieren können – und sie selbst wiederum Steuern und Abgaben sparen. Win-win für die nächste Gehaltsverhandlung also!
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