Seit Anfang November werden Nutzer von Facebook und Instagram auch hierzulande vor die Wahl gestellt, entweder 9,99 Euro pro Monat zu bezahlen oder durch Werbeeinblendungen finanzierte Versionen der Apps zu nutzen. Dergleichen kennen wir auch von anderen Anbietern, im Falle der beiden zum Meta-Konzern gehörenden Apps störten sich Verbraucherschützer allerdings an der Tatsache, dass man als kostenpflichtiger Nutzer zwar keine Werbung mehr zu sehen bekommt, Meta sich jedoch weiterhin das Recht herausnimmt, personenbezogene Daten der Nutzer für weitere Zwecke auch kommerziell zu verwenden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist diesbezüglich vor Gericht gezogen und kann jetzt einen ersten Erfolg verbuchen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung gegen Meta erlassen und bestätigt, dass die Bestell-Knöpfe für die Abos nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Die aktuelle Entscheidung betrifft allerdings nur die Tatsache, das die Beschriftung im Bestellfenster nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Anstelle von „Abonnieren“ oder „weiter zur Zahlung“ müssen die entsprechenden Tasten eindeutig definiert, also beispielsweise mit „Zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein. Meta muss hier nun nachbessern und läuft zudem Gefahr, gerichtlich dazu verpflichtet zu werden, bereits eingezogene Abogebühren zu erstatten. Die Verbraucherschützer prüfen hier noch rechtliche Schritte.
DSGVO-Abmahnung läuft noch
Unabhängig davon hat die Verbraucherzentrale NRW Meta wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgemahnt, weil der Konzern nach Auffassung der Verbraucherschützer keine wirksame Einwilligung in die Datennutzung zu Werbezwecken einholt, wenn man kein Abonnement abschließt. Die Tatsache, dass man dem Konzern im Rahmen der kostenlosen Nutzung gestattet, persönliche Informationen zu verwenden um Werbung anzuzeigen, wird bei der Abo-Abfrage eher beiläufig erwähnt.
Hier die von den Verbraucherschützern beanstandeten Punkte im Wortlaut:
Datensammlung: Von ihr kann man sich durch das Abo nicht “freikaufen”. Meta kann weiterhin erfassen und speichern, was man auf Facebook und Instagram macht und damit ein umfassendes Nutzer-Profil erstellen. Auch was man auf anderen Internetseiten macht oder welche Apps man sonst noch auf dem Smartphone installiert hat und nutzt, kann Meta oft nachvollziehen. Die Daten kann das Unternehmen für andere Zwecke verwenden, z.B. für die Personalisierung von Inhalten (also um auszuwählen, welche Beiträge man auf seiner Timeline sieht) oder zu Forschungszwecken. Das heißt, die Daten werden trotzdem kommerziell genutzt. Und was passiert mit den Erkenntnissen, wenn man das Abo beendet?
Weitergabe von Daten an Partner von Meta: Unternehmen, die Analysedienste von Meta verwenden, erhalten umfangreiche Informationen darüber, wie Nutzer:innen mit deren Inhalten oder Diensten interagieren. Diese Informationen können sie für eigene Zwecke nutzen. Das gilt auch für Daten von Menschen, die sich für ein Abo-Modell entscheiden.
Freiwilligkeit: Menschen müssen vollständig darüber informiert werden, welche ihrer Daten gesammelt werden, wie das geschieht und was damit geschieht. Dem können sie dann freiwillig zustimmen. Aber kann eine Zustimmung freiwillig sein, wenn es sich um eines der größten sozialen Netzwerke handelt, das jahrelangen Mitgliedern nun nur die Wahl lässt zwischen personalisierter Werbung oder mindestens 120 Euro pro Jahr?