Zwei Themen, die uns auf ifun.de in der Vergangenheit bereits mehrfach beschäftigt haben, wurden heute neu verhandelt. Zum einen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute über den Stellenwert der so genannten SCHUFA-Score geurteilt. Zum anderen wurde die Pandemie-Improvisation der telefonischen Krankschreibung heute in eine dauerhafte Regelung überführt. Der Reihe nach.

Telefonische Krankschreibung: Während der Pandemie eingeführt

Telefonische Krankschreibung bleibt

Mit einer einfachen Richtlinienänderung hat der gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken die telefonische Krankschreibung, die im April ausgelaufen war, ab sofort wieder möglich gemacht.

Voraussetzung ist, dass Patienten und Praxis sich bereits kennen und keine Video-Sprechstunde möglich ist. Die Krankschreibung darf telefonisch für maximal fünf Tage ausgestellt werden. Auf der Seite der Tagesschau wurde ein lesenswerter FAQ-Bereich zur neuen Regelung eingerichtet.

Beschlusstext: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

SCHUFA-Score so nicht zulässig

Eine Schlappe hat die umstrittene Wirtschaftsauskunftei SCHUFA heute vor dem Europäischen Gerichtshof erlitten. Das Gericht hat festgestellt, dass der SCHUFA Score nicht der einzige Faktor sein darf, der bei Vertragsabschluss mit Unternehmen über Inhalt und Ausgestaltung des Vertrages entscheidet.

Zudem würde die lange Speicherung der gesammelten Verbraucherdaten im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung stehen.

Konkret hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Scoring von der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich verboten wird, da es sich dabei um eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ handeln würde.

Rechtssache C-634/21: Urteil des Gerichtshofs

Zuletzt hatten deutsche Verbraucherschützer vor dem Einsatz der von der SCHUFA angebotenen „bonify Finanzmanager“-Applikation auf dem iPhone gewarnt, da diese Kontodaten preisgeben würde und der SCHUFA den leichtfertigen Zugriff auf persönliche Daten gewähren würde.

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