Ein Anwalt zeigte kürzlich auf, dass bestimmte „Bezahlen mit“-Buttons in Onlineshops rechtlich ungültig sind. Hintergrund ist der Verbraucherschutz vor Abofallen.
Der Einkauf im Internet ist heutzutage so einfach wie nie zuvor. Denn neben der Bezahlung über ein speziell eingerichtete Account sind mittlerweile auch Gastbestellungen möglich. Das kann über Bestellbuttons wie mit der Aufschrift „Mit Paypal bezahlen“ oder „Mit Klarna bezahlen“ geschehen. Besitzt der Käufer bei den Bezahldiensten ein Konto, so werden automatisch Adresse und allgemeine Daten an den Händler übertragen.
Doch das könnte langfristig auch ein Problem darstellen. Denn einige Bestellbuttons sorgen nicht für einen rechtskräftigen Vertrag. Davor warnte kürzlich ein Rechtsanwalt auf dem Online-Portal anwalt.de. Die Begründung basiert auf einem Gesetz, das bereits seit fast zehn Jahren Gültigkeit besitzt. Die Rede ist von „Paragraf 312, Abschnitt J“ des Bürgerlichen Gesetzbuches.
„Bezahlen mit“-Bestellbuttons kein gültiger Kaufvertrag
Diesen verabschiedete der Gesetzgeber, um Verbraucher vor Abofallen zu schützen. Der Hintergrund ist, dass es niemals möglich sein soll, einen Vertragsabschluss mit gerade einmal einem Klick auszuführen. Dass die Bezahl-Buttons in Onlineshops ebenfalls unter diese Regelung fallen, bestätigte Anfang des Jahres das Landgericht Hildesheim.
Denn dort hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt. Der Grund ist, dass Kunden davon ausgehen könnten, dass sie über die Buttons lediglich eine Bezahlmethode auswählen und nicht gleich über diese bezahlen. Schließt ein Kunde einen Kauf über einen solchen Button ab, so ist dieser nicht rechtskräftig und kann angefochten werden.
Viele Onlineshops setzen weiterhin auf die einfachen Buttons
Das könnte einen Nachteil für den Käufer und den Verkäufer bringen. Trotzdem scheint in den vergangenen neun Jahren nicht viel passiert zu sein. Die Buttons zur Bezahlung über Klarna, PayPal, Google Pay oder Apple Pay finden sich heute bei vielen beliebten Onlineshops.
Welche Auswirkungen die aktuelle Meldung hat, ist noch völlig unklar. Entweder passt der Gesetzgeber den Text des Paragrafen an oder aber die Händler verändern marginal den Wortlaut der jeweiligen Buttons. Schließlich muss dem Kunden nur ganz klar werden, dass er bei einem Klick den Bezahlvorgang sofort einleitet.
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